Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten nach § 60 SGB V, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse
aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig
sind und
vom Arzt verordnet
wurden.
Eine Voraussetzung für die Verordnung ist, dass der zur Behandlung führende Krankheitsverlauf die
Patientin in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich
ist. Welches Fahrzeug dabei benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall und wird vom Arzt entschieden.
Konkret darf die Krankenkasse die Fahrkosten in Höhe des Betrages, der die Zuzahlung übersteigt, bei folgenden Fahrten übernehmen:
- Fahrten zu stationären Behandlungen
- Rettungsfahrten
zum Krankenhaus (auch ohne stationäre Aufnahme)
- Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung
oder einer besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens (Krankentransportwagens) bedürfen oder bei denen dies aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist
- Fahrten zu einer ambulanten Krankenbehandlung
sowie zu einer ambulanten Operation (gem. § 115b SGB V) oder zu einer vor- oder nachstationären Behandlung
im Krankenhaus (gem. § 115a SGB V), wenn dadurch eine an sich gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist.
Fahrten zu einer ambulanten Behandlung dürfen die Krankenkassen nur in besonderen Ausnahmefällen übernehmen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den sogenannten folgenden Krankentransport-Richtlinien festgelegt hat. Das betrifft beispielsweise Fahrten zur
onkologischen Strahlen- und Chemotherapie
sowie zur ambulanten Dialysebehandlung.
Weiterhin werden die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung u.a. dann erstattet, wenn Versicherte einen
Schwerbehindertenausweis
mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (blind) oder "H" (hilflos) besitzen oder eine Einstufung in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 nachweisen können. Bei der Einstufung in den Pflegegrad 3 muss zugleich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität vorliegen, die einen Bedarf an einer Beförderung zur Folge hat.
Die Übernahme der Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung sowie der Kosten eines medizinisch notwendigen Krankentransportwagens erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkassen.
Die Fahrten können zum Beispiel mit einem
- öffentlichen Verkehrsmittel,
- eigenen PKW,Taxi oder Mietwagen (gemäß Personenbeförderungsgesetz) oder
- Kranken- oder Rettungswagen
erfolgen.
Versicherte haben 10 % des Fahrpreises, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Fahrt, jedoch nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten als gesetzliche Zuzahlung selbst zu tragen. Bei Fahrkosten müssen die Zuzahlungen auch für Kinder und Jugendliche geleistet werden.